Art. 110 Durchführung der Akteneinsicht — Verordnung (EU) 2026/715 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2026 über das Unionsdesign (kodifizierter Text) (Text von Bedeutung für den EWR)
Rückverweise
(1) Die gemäß Artikel 109 Absatz 3 beantragte Einsicht in die Akten eingetragener Unionsdesigns wird in die elektronischen Datenträger der Akten gewährt. Die Einsicht erfolgt online. Der Exekutivdirektor bestimmt, auf welchem Weg die Akteneinsicht erfolgen soll.
(2) Betrifft der Antrag auf Einsichtnahme eine Anmeldung eines eingetragenen Unionsdesigns oder ein eingetragenes Unionsdesign, das Gegenstand einer aufgeschobenen Bekanntmachung gemäß Artikel 62 ist oder das Gegenstand einer solchen aufgeschobenen Bekanntmachung war und auf das bei oder vor Ablauf der Frist für die Aufschiebung der Bekanntmachung verzichtet wurde, muss der Antrag den Nachweis enthalten, dass
a) der Anmelder oder Inhaber des Unionsdesigns der Einsichtnahme zugestimmt hat oder
b) die Person, die die Einsichtnahme beantragt, ein legitimes Interesse an der Akteneinsicht glaubhaft gemacht hat.
(3) Auf Antrag erfolgt die Akteneinsicht durch Ausstellung elektronischer Kopien der Dokumente aus der Akte. Das Amt stellt auf Antrag auch elektronische beglaubigte oder unbeglaubigte Kopien der Anmeldung für ein eingetragenes Unionsdesign aus.
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