Art. 50 Inanspruchnahme der Priorität — Verordnung (EU) 2026/715 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2026 über das Unionsdesign (kodifizierter Text) (Text von Bedeutung für den EWR)
Rückverweise
(1) Der Anmelder eines Unionsdesigns, der die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch nehmen will, reicht entweder zusammen mit der Anmeldung oder innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag eine Prioritätserklärung ein. Diese Prioritätserklärung muss das Datum und das Land der früheren Anmeldung enthalten. Das Aktenzeichen der früheren Anmeldung und die Unterlagen für die Inanspruchnahme der Priorität sind innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Einreichung der Prioritätserklärung einzureichen.
(2) Der Exekutivdirektor kann bestimmen, dass der Anmelder zum Zweck der beantragten Inanspruchnahme der Priorität weniger als die in den gemäß Absatz 51 erlassenen Durchführungsrechtsakten festgelegten Unterlagen beizubringen hat, vorbehaltlich der Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Anmelder und sofern dem Amt die benötigten Informationen aus anderen Quellen zur Verfügung stehen.
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