Art. 72 Übertragung von Durchführungsbefugnissen in Bezug auf den Verzicht — Verordnung (EU) 2026/715 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2026 über das Unionsdesign (kodifizierter Text) (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen Folgendes festgelegt wird:
a) die Einzelheiten, die in einer Verzichtserklärung gemäß Artikel 71 Absatz 1 enthalten sein müssen;
b) die Art der Unterlagen, die zur Feststellung der Zustimmung eines Dritten gemäß Artikel 71 Absatz 3 und der Zustimmung eines Klägers gemäß Artikel 71 Absatz 4 erforderlich sind.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 159 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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