Art. 120 Zuständigkeit für Verletzung und Rechtsgültigkeit — Verordnung (EU) 2026/715 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2026 über das Unionsdesign (kodifizierter Text) (Text von Bedeutung für den EWR)
Rückverweise
Die Unionsdesigngerichte sind ausschließlich zuständig für:
a) Klagen wegen Verletzung und — falls das nationale Recht dies zulässt — wegen drohender Verletzung eines Unionsdesigns;
b) Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung von Unionsdesigns, falls das nationale Recht diese zulässt;
c) Klagen auf Erklärung der Nichtigkeit eines nicht eingetragenen Unionsdesigns;
d) Widerklagen auf Erklärung der Nichtigkeit eines Unionsdesigns, die im Zusammenhang mit den unter Buchstabe a genannten Klagen erhoben werden.
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