Art. 106 Online-Zugang zu Entscheidungen — Verordnung (EU) 2026/715 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2026 über das Unionsdesign (kodifizierter Text) (Text von Bedeutung für den EWR)
(1) Die Entscheidungen des Amtes über eingetragene Unionsdesigns werden zur Information der Öffentlichkeit und zur Abfrage durch diese online zugänglich gemacht. Jeder Beteiligte an dem Verfahren, das zum Erlass der Entscheidung geführt hat, kann beantragen, dass alle ihn betreffenden personenbezogenen Daten in der Entscheidung unkenntlich gemacht werden.
(2) Das Amt kann einen Online-Zugang zu mit seinen Aufgaben in Zusammenhang stehenden Urteilen der nationalen Gerichte und der Gerichte der Europäischen Union bereitstellen, um die Öffentlichkeit für Fragen des geistigen Eigentums zu sensibilisieren und die Konvergenz der Verfahren zu fördern. Das Amt beachtet die Bedingungen für eine erste Bekanntmachung in Bezug auf personenbezogene Daten.
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