Art. 40 Anmeldung eines Unionsdesigns als Vermögensgegenstand — Verordnung (EU) 2026/715 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2026 über das Unionsdesign (kodifizierter Text) (Text von Bedeutung für den EWR)
Rückverweise
Die Artikel 30 bis 39 finden auf Anmeldungen von Unionsdesigns Anwendung. Ist die Wirkung einer dieser Bestimmungen von der Eintragung ins Register abhängig, so muss diese Formvorschrift bei der Eintragung des Unionsdesigns ins Register erfüllt werden.
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