Art. 57 Rücknahme und Änderung der Anmeldung — Verordnung (EU) 2026/715 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2026 über das Unionsdesign (kodifizierter Text) (Text von Bedeutung für den EWR)
(1) Der Anmelder kann eine Anmeldung zum Unionsdesign oder, im Falle einer Sammelanmeldung, einzelne in der Anmeldung enthaltene Designs, jederzeit zurücknehmen.
(2) Der Anmelder kann die Wiedergabe des angemeldeten Unionsdesigns jederzeit in unwesentlichen Einzelheiten ändern.
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