Art. 137 Verfahrenssprache — Verordnung (EU) 2026/715 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2026 über das Unionsdesign (kodifizierter Text) (Text von Bedeutung für den EWR)
(1) Anmeldungen von eingetragenen Unionsdesigns sind in einer der Amtssprachen der Union einzureichen.
(2) Der Anmelder hat eine zweite Sprache, die eine Sprache des Amtes ist, anzugeben, mit deren Benutzung als etwaiger Verfahrenssprache vor dem Amt der Anmelder einverstanden ist.
Ist die Anmeldung in einer Sprache, die nicht eine Sprache des Amtes ist, eingereicht worden, so sorgt das Amt dafür, dass die Anmeldung in die vom Anmelder angegebene Sprache übersetzt wird.
(3) Ist der Anmelder des eingetragenen Unionsdesigns in einem Verfahren vor dem Amt der einzige Beteiligte, so ist Verfahrenssprache die Sprache, in der die Anmeldung eingereicht worden ist. Ist die Anmeldung in einer Sprache, die nicht eine Sprache des Amtes ist, eingereicht worden, so kann das Amt dem Anmelder schriftliche Mitteilungen in der zweiten vom Anmelder in der Anmeldung angegebenen Sprache übermitteln.
(4) In Verfahren auf Erklärung der Nichtigkeit ist die Verfahrenssprache die Sprache, in der die Anmeldung eingereicht worden ist, wenn es sich um eine Sprache des Amtes handelt. Ist die Anmeldung in einer Sprache eingereicht worden, die nicht eine Sprache des Amtes ist, so ist die Verfahrenssprache die zweite in der Anmeldung angegebene Sprache.
Anträge auf Erklärung der Nichtigkeit sind in der Verfahrenssprache zu stellen.
Ist die Verfahrenssprache nicht die Sprache, in der die Anmeldung eingereicht worden ist, so kann der Rechtsinhaber des Unionsdesigns Erklärungen in der Sprache abgeben, in der die Anmeldung eingereicht worden ist. Das Amt sorgt dafür, dass diese Erklärungen in die Verfahrenssprache übersetzt werden.
In der Durchführungsverordnung kann vorgesehen werden, dass die dem Amt auferlegten Übersetzungskosten einen für jede Verfahrensart festgelegten Betrag, der anhand des durchschnittlichen Umfangs der beim Amt eingegangenen Schriftsätze festgelegt wird, nicht überschreiten dürfen, wovon Fälle ausgenommen sind, in denen das Amt einer aufgrund der Kompliziertheit der Angelegenheit gerechtfertigten Ausnahmeregelung zustimmt. Die den betreffenden Betrag übersteigenden Kosten können nach Artikel 101 dem unterliegenden Beteiligten auferlegt werden.
(5) Unbeschadet des Absatzes 4 gilt Folgendes:
a) alle Anträge oder Erklärungen, die sich auf die Anmeldung eines Unionsdesigns beziehen, können in der Sprache der Anmeldung des Unionsdesigns oder in der vom Anmelder in seiner Anmeldung angegebenen zweiten Sprache gestellt werden;
b) alle Anträge oder Erklärungen in Bezug auf Anmeldungen von Unionsdesigns mit Ausnahme von Anträgen auf Nichtigerklärung gemäß Artikel 73 oder Verzichtserklärungen gemäß Artikel 71 können in einer Sprache des Amtes gestellt werden.
Wird jedoch eines der vom Amt gemäß Artikel 89 bereitgestellten Formblätter verwendet, können diese Formblätter in einer beliebigen Amtssprache der Union verwendet werden, sofern sie, soweit es Textbestandteile betrifft, in einer der Sprachen des Amtes ausgefüllt werden.
(6) Die an einem Verfahren auf Erklärung der Nichtigkeit Beteiligten können vereinbaren, dass eine andere Amtssprache der Union als Verfahrenssprache verwendet wird.
(7) Unbeschadet der Absätze 3 und 6 und vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen kann jeder Beteiligte im schriftlichen Verfahren vor dem Amt jede Sprache des Amtes benutzen. Ist die von einem Beteiligten gewählte Sprache nicht die Verfahrenssprache, so legt dieser innerhalb eines Monats nach Vorlage des Originalschriftstücks eine Übersetzung in die Verfahrenssprache vor. Ist der Anmelder eines Unionsdesigns der einzige Beteiligte an einem Verfahren vor dem Amt und ist die für die Anmeldung des Unionsdesigns benutzte Sprache keine Sprache des Amtes, so kann die Übersetzung auch in der vom Anmelder in seiner Anmeldung angegebenen zweiten Sprache vorgelegt werden.
(8) Der Exekutivdirektor legt fest, wie Übersetzungen zu beglaubigen sind.
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