Art. 43 Übertragung von Durchführungsbefugnissen in Bezug auf die Anmeldung — Verordnung (EU) 2026/715 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2026 über das Unionsdesign (kodifizierter Text) (Text von Bedeutung für den EWR)
Rückverweise
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Einzelheiten, die in der Anmeldung eines Unionsdesigns enthalten sein müssen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 159 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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