Art. 142 Prüfer — Verordnung (EU) 2026/715 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2026 über das Unionsdesign (kodifizierter Text) (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Prüfer sind für Entscheidungen namens des Amtes im Zusammenhang mit der Anmeldung eines Unionsdesigns zuständig.
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