Art. 135 Verhältnis zu anderen Schutzformen nach nationalem Recht — Verordnung (EU) 2026/715 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2026 über das Unionsdesign (kodifizierter Text) (Text von Bedeutung für den EWR)
Rückverweise
(1) Diese Verordnung lässt Bestimmungen des Unionsrechts und des Rechts der betreffenden Mitgliedstaaten über nicht eingetragene Designs, Marken oder sonstige Zeichen mit Unterscheidungskraft, Patente und Gebrauchsmuster, Schriftbilder, zivilrechtliche Haftung und unlauteren Wettbewerb unberührt.
(2) Ein als Unionsdesign geschütztes Design ist auch nach dem Urheberrecht von dem Zeitpunkt an schutzfähig, an dem das Design geschaffen oder in irgendeiner Form festgelegt wurde, sofern die Anforderungen des Urheberrechts erfüllt sind.
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