Art. 108 Übertragung von Durchführungsbefugnissen in Bezug auf regelmäßig erscheinende Bekanntmachungen — Verordnung (EU) 2026/715 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2026 über das Unionsdesign (kodifizierter Text) (Text von Bedeutung für den EWR)
Rückverweise
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen Folgendes festgelegt wird:
a) der Zeitpunkt, der als Zeitpunkt der Bekanntmachung im Blatt für Unionsdesigns zu betrachten ist;
b) die Art und Weise der Bekanntmachung von Angaben im Zusammenhang mit der Eintragung eines Designs, die keine Änderungen im Vergleich zu der Bekanntmachung der Anmeldung enthalten;
c) die Formen, in denen die Ausgaben des Amtsblatts des Amtes der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden können.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 159 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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