Art. 56 Eintragungshindernisse — Verordnung (EU) 2026/715 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2026 über das Unionsdesign (kodifizierter Text) (Text von Bedeutung für den EWR)
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(2) In der Mitteilung nach Absatz 1 setzt das Amt eine Frist fest, innerhalb derer der Anmelder eine Stellungnahme abgeben, die Anmeldung oder die beanstandeten Ansichten zurücknehmen oder eine geänderte Wiedergabe des Designs einreichen kann, die sich nur in unwesentlichen Einzelheiten von der ursprünglich eingereichten Wiedergabe unterscheidet.
(3) Beseitigt der Anmelder die Eintragungshindernisse nicht, so weist das Amt die Anmeldung zurück. Betrifft das Eintragungshindernis nur einzelne Designs einer Sammelanmeldung, so weist das Amt die Anmeldung nur für diese Designs zurück.
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