Art. 109 Akteneinsicht — Verordnung (EU) 2026/715 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2026 über das Unionsdesign (kodifizierter Text) (Text von Bedeutung für den EWR)
Rückverweise
(1) Einsicht in die Akten von Anmeldungen für eingetragene Unionsdesigns, die noch nicht bekannt gemacht worden sind, oder in die Akten von eingetragenen Unionsdesigns, die Gegenstand der aufgeschobenen Bekanntmachung gemäß Artikel 62 sind, oder die Gegenstand der aufgeschobenen Bekanntmachung waren und auf die bei oder vor Ablauf der Frist für die Aufschiebung der Bekanntmachung verzichtet wurde, wird nur mit Zustimmung des Anmelders oder des Rechtsinhabers des eingetragenen Unionsdesigns gewährt.
(2) Wer ein legitimes Interesse an der Akteneinsicht glaubhaft macht, kann sie in dem in Absatz 1 geregelten Fall vor der Bekanntmachung der Anmeldung oder nach dem Verzicht auf das eingetragene Unionsdesign und ohne Zustimmung des Anmelders oder des Inhabers des eingetragenen Unionsdesigns verlangen.
Dies gilt insbesondere, wenn diese interessierte Person nachweist, dass der Anmelder oder Inhaber des eingetragenen Unionsdesigns Maßnahmen mit dem Ziel unternommen hat, die Rechte aus dem eingetragenen Unionsdesign gegen sie geltend zu machen.
(3) Nach der Bekanntmachung des eingetragenen Unionsdesigns wird auf Antrag Einsicht in die Akte gewährt.
(4) Im Falle einer Akteneinsicht nach Absatz 2 oder 3 werden folgende Teile der Akte von der Einsichtnahme ausgeschlossen:
a) Dokumente im Zusammenhang mit einer Ausschließung oder Ablehnung gemäß Artikel 169 der Verordnung (EU) 2017/1001;
b) Entwürfe für Entscheidungen und Bescheide sowie alle sonstigen inneramtlichen Schriftstücke, die der Vorbereitung von Entscheidungen und Bescheiden dienen;
c) Aktenteile, an deren Geheimhaltung der Beteiligte ein besonderes Interesse dargelegt hat, bevor der Antrag auf Einsichtnahme gestellt wurde, es sei denn, die Einsicht in diese Aktenteile ist durch vorrangig berechtigte Interessen der um Einsicht nachsuchenden Partei gerechtfertigt.
(5) Ist die Eintragung gemäß Artikel 62 Absatz 1 Gegenstand einer Aufschiebung der Bekanntmachung, so ist der Zugang zum Register für andere Personen als den Inhaber des eingetragenen Unionsdesigns auf den Namen des Inhabers, den Namen eines etwaigen Vertreters, das Datum des Anmeldetags und der Eintragung, das Aktenzeichen der Anmeldung und den Vermerk, dass die Bekanntmachung aufgeschoben wurde, beschränkt. In solchen Fällen enthalten die beglaubigten oder unbeglaubigten Auszüge aus dem Register lediglich den Namen des Inhabers, den Namen eines etwaigen Vertreters, das Datum des Anmeldetags und der Eintragung, das Aktenzeichen der Anmeldung und den Vermerk, dass die Bekanntmachung aufgeschoben wurde, es sei denn, die Auszüge werden vom Inhaber oder dem Vertreter des Inhabers angefordert.
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