2. Landes-Euro-Begleitgesetz
Artikel 1
Art. 2Artikel 2
Art. 3Artikel 3
Art. 4Artikel 4
Art. 5Artikel 5
Art. 6Artikel 6
Art. 7Artikel 7
Art. 8Artikel 8
Art. 9Artikel 9
Art. 10Artikel 10
Art. 11Artikel 11
Art. 12Artikel 12
Art. 13Artikel 13
Art. 14Artikel 14
Art. 15Artikel 15
Art. 16Artikel 16
Art. 17Artikel 17
Art. 18Artikel 18
Art. 19Artikel 19
Art. 20Artikel 20
Art. 21Artikel 21
Art. 22Artikel 22
Art. 23Artikel 23
Art. 24Artikel 24
Art. 25Artikel 25
Art. 26Artikel 26
Art. 27Artikel 27
Art. 28Artikel 28
Art. 29Artikel 29
Vorwort
Art. 1
Artikel 1
Die Salzburger Landtagswahlordnung 1998, LGBl Nr 116, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 7/1999 wird geändert wie folgt:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 111 eingefügt:
"§ 112 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen"
2. In den §§ 53 Abs 3, 56 Abs 3, 58 Abs 2, 60 Abs 4 und 70 Abs 2 wird jeweils der Betrag "3.000 S" durch den Betrag "220 €" ersetzt.
3. Nach § 111 wird angefügt:
"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen
§ 112
(1) Die §§ 35 Abs 1, 38 Abs 4, 92 Abs 3 und 100 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 7/1999 treten mit 12. Februar 1999 in Kraft.
(2) Die §§ 53 Abs 3, 56 Abs 3, 58 Abs 2, 60 Abs 4 und 70 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Art. 2
Artikel 2
Das Landtags-Geschäftsordnungsgesetz, LGBl Nr 26/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 84/1999 und berichtigt durch die Kundmachungen LGBl Nr 44/1999 und 96/1999, wird geändert wie folgt:
1. Im § 19 Abs 4 wird der Betrag "200.000 S" durch den Betrag "14.535 €" ersetzt.
2. Im § 94 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung "(1)" und wird angefügt:
"(2) § 19 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Art. 3
Artikel 3
Das Salzburger Bezügegesetz 1998, LGBl Nr 3, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 98/2000, wird geändert wie folgt:
1. Im § 4 Abs 6 werden der zweite und dritte Satz durch folgende Bestimmungen ersetzt: "Die jährlichen Anpassungen erfolgen auf der Grundlage der Beträge, die sich aus der Anpassung für den Vorzeitraum ungerundet ergeben haben, und werden jeweils mit dem auf die Kundmachung des Anpassungsfaktors folgenden 1. Juli wirksam. Die Landesregierung hat die sich daraus ergebenden Bezüge, gerundet auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag, im Landesgesetzblatt kundzumachen. Bei der Rundung sind Beträge ab einschließlich 5 Cent aufzurunden und Beträge unter 5 Cent abzurunden."
2. Im § 10 Abs 2 wird der Betrag "7.000 S" durch den Betrag "510 €" ersetzt.
3. Im § 18 wird angefügt:
"(4) Die §§ 4 Abs 6 und 10 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Art. 4
Artikel 4
Das Salzburger Landesrechnungshofgesetz 1993, LGBl Nr 35, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 5/1998, wird geändert wie folgt:
1. Im § 6 Abs 2 wird der Betrag "1 Mio S" durch den Betrag "73.000 €" ersetzt.
2. Im § 12 wird angefügt:
"(4) § 6 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Art. 5
Artikel 5
Das Stadtwappengesetz, LGBl Nr 36/1980, wird geändert wie folgt:
1. Im § 4 Abs 1 wird der Betrag "30.000 S" durch den Betrag "2.200 €" ersetzt.
2. Nach § 6 wird angefügt:
"§ 7
§ 4 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Art. 6
Artikel 6
Die Salzburger Gemeindeordnung 1994, LGBl Nr 107, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 8/2000, wird geändert wie folgt:
1. Im § 24a Abs 2 lauten der zweite und dritte Satz: "Der Sockelbetrag beträgt je Fraktion:
a) in Gemeinden mit 9 oder 13 Gemeindevertretern 218 €;
b) in Gemeinden mit 17 oder 19 Gemeindevertretern 363 €;
c) in Gemeinden mit mehr als 19 Gemeindevertretern 509 €. Der Steigerungsbetrag beträgt 36 €."
2. Im § 33 Abs 1 wird der Betrag "100 Mio S" durch den Betrag "7,3 Mio €" ersetzt.
3. Im § 34 Abs 6 werden folgende Änderungen vorgenommen:
3.1. In der Z 3 wird der Betrag "100.000 S" durch den Betrag "7.300 €" und der Betrag "2.000.000 S" durch den Betrag "145.500 €" ersetzt.
3.2. In der Z 5 wird der Betrag "300.000 S" durch den Betrag "22.000 €" ersetzt.
3.3. In der Z 6 wird der Betrag "2.000.000 S" durch den Betrag "145.500 €" ersetzt.
4. Im § 40 Abs 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:
4.1. In der lit c wird der Betrag "500.000 S" durch den Betrag "36.500 €" ersetzt.
4.2. In der lit d wird der Betrag "300.000 S" durch den Betrag "22.000 €" ersetzt.
5. Im § 43 Abs 1 wird in der Z 1 der Betrag "2.000.000 S" durch den Betrag "145.500 €" ersetzt.
6. Im § 88 Abs 1 wird der Betrag "30.000 S" durch den Betrag "2.200 €" ersetzt.
7. Im § 97 wird angefügt:
"(7) Die §§ 24a Abs 2, 33 Abs 1, 34 Abs 6, 40 Abs 1, 43 Abs 1 und 88 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Art. 7
Artikel 7
Die Salzburger Gemeindewahlordnung 1998, LGBl Nr 117, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 7/1999 wird geändert wie folgt:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 120 eingefügt:
"IV. Hauptstück
§ 121 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen"
2. In den §§ 27 Abs 4, 50 Abs 3, 53 Abs 3 und 55 Abs 2 wird jeweils der Betrag "3.000 S" durch den Betrag "220 €" ersetzt.
3. Im § 65 Abs 6 wird der Betrag "10.000 S" durch den Betrag "730 €" ersetzt.
4. Nach § 120 wird eingefügt:
"IV. Hauptstück
Inkrafttreten novellierter Bestimmungen
§ 121
(1) Die §§ 34 Abs 1 und 114 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 7/1999 treten mit 12. Februar 1999, der § 118 Abs 2 und 3 in der Fassung desselben Gesetzes tritt mit 27. April 1999 in Kraft.
(2) Die §§ 27 Abs 4, 50 Abs 3, 53 Abs 3, 55 Abs 2 und 65 Abs 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Art. 8
Artikel 8
Das Gesetz über die Bezüge der Mitglieder der Gemeindeorgane, LGBl Nr 39/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 29/1999, wird dahingehend geändert, dass im § 8 Abs 4 der Betrag
"1.500 S" durch den Betrag "109 €" ersetzt wird.
Art. 9
Artikel 9
Das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, LGBl Nr 1, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 26/2001, wird geändert wie folgt:
1. Im § 79 Abs 1 wird der Betrag "200 S" durch den Betrag "14,54 €" ersetzt.
2. Im § 97 Abs 3 lautet die Z 3:
"3. Die übrigen Nebengebühren sind in einem Eurobetrag festzusetzen."
3. Im § 110 Abs 4 lautet der zweite Satz: "Der Auszahlungsbetrag
ist auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag zu runden; dabei sind Beträge ab einschließlich 5 Cent aufzurunden und Beträge unter 5 Cent abzurunden."
4. Im § 112 werden folgende Änderungen vorgenommen:
4.1. In der Z 5 wird der Betrag "360 S" durch den Betrag "26,16 €" und der Betrag "196 S" durch den Betrag "14,24 €" ersetzt.
4.2. In der Z 7 lautet die Tabelle:
"Mindestdauer der Dienstreise
(durchgehende Ausbleibezeit) Teilbetrag der Tagesgebühr
5 Stunden 10,90 €
6 Stunden 13,08 €
7 Stunden 15,26 €
8 Stunden 17,44 €
9 Stunden 19,62 €
10 Stunden 21,80 €
11 Stunden 23,98 €
12 bis 24 Stunden 26,16 €"
4.3. In der Z 8 wird der Betrag "157 S" durch den Betrag "11,41 €" ersetzt.
4.4. In der Z 9 wird der Betrag "100 S" durch den Betrag "7,27 €" ersetzt.
4.5. In der Z 10 wird der Betrag "135 S" durch den Betrag "9,81 €" ersetzt.
5. Im § 115 Abs 4 lauten die letzten beiden Sätze: "Der neu zu ermittelnde Betrag ist auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag zu runden; dabei sind Beträge ab einschließlich 5 Cent aufzurunden und Beträge unter 5 Cent abzurunden. Die jeweils neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch die Bundesanstalt Statistik Österreich folgenden übernächsten Monatsersten."
Art. 10
Artikel 10
Das Landes-Gleichbehandlungsgesetz, LGBl Nr 30/1996, in der Fassung der Kundmachung LGBl Nr 89/1996, wird geändert wie folgt:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird angefügt:
"§ 39 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu"
2. Im § 19 Abs 3 wird der Betrag "5.000 S" durch den Betrag "364 €" ersetzt.
3. Nach § 38 wird angefügt:
"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und
Übergangsbestimmungen dazu
§ 39
§ 19 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Art. 11
Artikel 11
Das Salzburger Magistratsbeamtengesetz 1981, LGBl Nr 42, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 23/2000, wird dahingehend geändert, dass § 2 Abs 4 Z 8 lautet:
"8. Der im § 30b Abs 2 Z 3 des Gehaltsgesetzes 1956 unter lit a vorgesehene Betrag gilt für die Dienstklassen I und II sowie der unter der lit b vorgesehene Betrag ab der Dienstklasse III."
Art. 12
Artikel 12
Das Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz, LGBl Nr 7/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 70/2000 wird geändert wie folgt:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird angefügt:
"§ 42 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu"
2. Im § 19 Abs 3 wird der Betrag "5.000 S" durch den Betrag "364 €" ersetzt.
3. Nach § 41 wird angefügt:
"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und
Übergangsbestimmungen dazu
§ 42
§ 19 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Art. 13
Artikel 13
Das Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetz, LGBl Nr 40/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 5/1998 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 43/1998, wird geändert wie folgt:
1. § 2 Abs 4 lautet:
"(4) Das Sitzungsgeld ist auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag zu runden; dabei sind Beträge ab einschließlich 5 Cent aufzurunden und Beträge unter 5 Cent abzurunden."
2. Im § 6 wird angefügt:
"(8) § 2 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Art. 14
Artikel 14
Die Salzburger Landesabgabenordnung, LGBl Nr 58/1963, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 112/1999, wird geändert wie folgt:
1. Im § 86 Abs 3 wird der Betrag "10.000 S" durch den Betrag "730 €" ersetzt.
2. Im § 87 Abs 2 wird der Betrag "1.000 S" durch den Betrag "73 €" ersetzt.
3. Im § 149a wird der Betrag "100 S" durch den Betrag "7,50 €" ersetzt.
4. Im § 150 Abs 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:
4.1. Im ersten und zweiten Satz wird jeweils die Wortfolge "auf einen vollen Schillingbetrag" durch die Wortfolge "auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag" ersetzt.
4.2. Der letzte Satz lautet: "Dabei sind Beträge ab einschließlich 5 Cent aufzurunden und Beträge unter 5 Cent abzurunden."
5. Im § 156 Abs 2 wird der Betrag "15.000 S" durch den Betrag "1.100 €" ersetzt.
6. Im § 156a Abs 9 wird der Betrag "100.000 S" durch den Betrag "7.300 €" ersetzt.
7. Im § 164 Abs 2 wird der Betrag "1.500 S durch den Betrag "110 €" ersetzt.
8. Im § 171 Abs 1 wird der Betrag "35 S" durch den Betrag "2,50 €" und der Betrag "1.000 S" durch den Betrag "73 €" ersetzt.
9. Im § 183 wird zweimal der Betrag "100 S" durch den Betrag "7,50 €" ersetzt.
10. Im § 235 Abs 2 wird der Betrag "50.000 S" durch den Betrag "3.700 €" und der Betrag "5.000 S" durch den Betrag "370 €" ersetzt.
Art. 15
Artikel 15
Das Fleischuntersuchungsgebühren-Gesetz, LGBl Nr 90/1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 4/2001 wird geändert wie folgt:
1. Im § 9 Abs 2 wird der Betrag "100.000 S" durch den Betrag "7.300 €" ersetzt.
2. Nach § 10 wird angefügt:
"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und
Übergangsbestimmungen dazu
§ 11
§ 9 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Art. 16
Artikel 16
Das Jagdrechtsabgabegesetz, LGBl Nr 77/1997, wird geändert wie folgt:
1. § 2 Abs 2 lautet:
"(2) Die Jagdrechtsabgabe beträgt jährlich
1. für ein Jagdgebiet bis zu 300 ha Fläche 145 €;
2. je weitere, auch nur angefangene 300 ha 73 €."
2. Im § 7 Abs 3 wird der Betrag "100.000 S" durch den Betrag "7.300 €" ersetzt.
3. Nach § 8 wird angefügt:
"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und
Übergangsbestimmungen dazu
§ 9
Die §§ 2 Abs 2 und 7 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Art. 17
Artikel 17
Das Kurtaxengesetz 1993, LGBl Nr 41, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 78/1997 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 99/1997, wird geändert wie folgt:
1. Im § 3 werden folgende Änderungen vorgenommen:
1.1. Im Abs 1 wird der Betrag "2 S" durch den Betrag "15 Cent" und der Betrag "25 S" durch den Betrag "2 €" ersetzt.
1.2. Im Abs 5 wird der Betrag "15 S" durch den Betrag "1,10 €" ersetzt.
2. Im § 8 Abs 3 wird der Betrag "100.000 S" durch den Betrag "7.300 €" und der Betrag "5.000 S" durch den Betrag "370 €" ersetzt.
3. Im § 9 wird angefügt:
"(7) Die §§ 3 Abs 1 und 5 und 8 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Art. 18
Artikel 18
Das Salzburger Gemeinde-Parkgebührengesetz, LGBl Nr 48/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 20/1998, wird geändert wie folgt:
1. Im § 1 Abs 3 wird der Betrag "10 S" durch den Betrag "0,70 €", der Betrag "500 S durch den Betrag "36 €" und der Betrag "300 S" durch den Betrag "22 €" ersetzt.
2. Im § 3 Abs 2 wird zweimal die Wortfolge "nächsten vollen Schillingbetrag" jeweils durch die Wortfolge "nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag" ersetzt.
3. Im § 12 Abs 4 wird der Betrag "10.000 S" durch den Betrag "730 €" und der Betrag "30.000 S" durch den Betrag "2.200 €" ersetzt.
4. Im § 13 wird angefügt:
"(7) Die §§ 1 Abs 3, 3 Abs 2 und 12 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Art. 19
Artikel 19
Das Parkgebührengesetz für die Stadt Salzburg, LGBl Nr 28/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 9/2000, wird geändert wie folgt:
1. Im § 1 Abs 3 wird der Betrag "10 S" durch den Betrag "0,70 €" ersetzt.
2. § 3 Abs 2 lautet:
"(2) Die Parkgebühr ist in einem durch 10 teilbaren Centbetrag entsprechend der Parkdauer zu entrichten."
3. Im § 7 werden folgende Änderungen vorgenommen:
3.1. Im Abs 1 wird der Betrag "10.000 S" durch den Betrag "730 €" ersetzt.
3.2. Im Abs 2 wird der Betrag "300 S" durch den Betrag "22 €" ersetzt.
3.3. Im Abs 5 wird der Betrag "30.000 S" durch den Betrag "2.200 €" ersetzt.
3.4. Im Abs 6 wird der Betrag "3000 S" durch den Betrag "220 €" ersetzt.
4. Im § 9 wird angefügt:
"(4) Die §§ 1 Abs 3, 3 Abs 2 und 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Art. 20
Artikel 20
Das Ortstaxengesetz 1992, LGBl Nr 62, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 78/1997, wird geändert wie folgt:
1. Im § 4 Abs 1 werden die lit a und b durch den Ausdruck "mit 1,10 €." ersetzt.
2. Im § 6 Abs 3 wird der Betrag "1.000 S" durch den Betrag "73 €" ersetzt.
3. Im § 10 Abs 3 wird der Betrag "100.000 S" durch den Betrag "7.300 €" und der Betrag "5.000 S" durch den Betrag "370 €" ersetzt.
4. Im § 11 wird angefügt:
"(9) Die §§ 4 Abs 1, 6 Abs 3 und 10 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Art. 21
Artikel 21
Das Vergnügungssteuergesetz 1998, LGBl Nr 2/1999, wird geändert wie folgt:
1. § 7 Abs 4 lautet:
"(4) Die Abgabensumme ist auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag zu runden; dabei sind Beträge ab einschließlich 5 Cent aufzurunden und Beträge unter 5 Cent abzurunden."
2. Im § 17 Abs 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:
2.1. In der Z 1 wird der Betrag "400 S" durch den Betrag "29 €" ersetzt.
2.2. In der Z 2 wird der Betrag "20.000 S" durch den Betrag "1.456 €" ersetzt.
2.3. In der Z 3 wird der Betrag "60 S" durch den Betrag "4,40 €" ersetzt.
2.4. In der Z 4 wird der Betrag "1.000 S" durch den Betrag "73 €" ersetzt.
3. Im § 18 Abs 1 wird der Betrag "10 S" durch den Betrag "0,70 €" ersetzt.
4. Im § 20 Abs 2 wird der Betrag "200.000 S" durch den Betrag "14.600 €" und der Betrag "5.000 S" durch den Betrag "370 €" ersetzt.
5. Im § 22 wird angefügt:
"(4) Die §§ 7 Abs 4, 17 Abs 1, 18 Abs 1 und 20 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Art. 22
Artikel 22
Das Salzburger Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz 1969, LGBl Nr 77, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 72/1990, wird geändert wie folgt:
1. Im § 3 Abs 1 wird der Betrag "15.000 S" durch den Betrag "1.090 €" ersetzt.
2. Im § 6a Abs 2 wird der Betrag "35 S" durch den Betrag "2,50 €" ersetzt.
Art. 23
Artikel 23
Das Salzburger Landes-Wacheorganegesetz, LGBl Nr 66/1977, wird geändert wie folgt:
1. Die Bezeichnung "Artikel I" entfällt.
2. Im § 10 werden folgende Änderungen vorgenommen:
2.1. Im Abs 1 wird der Betrag "30.000 S" durch den Betrag "2.200 €" ersetzt.
2.2. Im Abs 3 wird der Betrag "3.000 S" durch den Betrag "220 €" ersetzt.
3. Der Artikel II erhält die neue Bezeichnung "In- und Außerkrafttreten § 11".
4. Der Artikel III erhält die neue Bezeichnung "Übergangsbestimmungen § 12".
5. Im § 12 (neu) entfällt der Abs 3 und werden im Abs 2 der Ausdruck "Art I § 4 Abs 1" durch den Ausdruck "§ 4 Abs 1", der Ausdruck "Art II Abs 1 und 2" durch den Ausdruck "§ 11 Abs 1 und 2" und der Ausdruck "Art I Z 4 Abs 1" durch den Ausdruck "§ 4 Abs 1" ersetzt.
6. Nach § 12 (neu) wird eingefügt:
"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und
Übergangsbestimmungen dazu
§ 13
§ 10 Abs 1 und 3 sowie § 12 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Derselbe Zeitpunkt gilt für das Entfallen der Artikel-Bezeichnungen und deren teilweises Ersetzen durch §§-Bezeichnungen samt Überschriften."
Art. 24
Artikel 24
Das Salzburger Feuerwehrgesetz, LGBl Nr 59/1978, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 63/1996, wird geändert wie folgt:
1. Im § 45 Abs 1 wird der Betrag "50.000 S" durch den Betrag "3.700 €" ersetzt.
2. Im § 47 wird angefügt:
"(6) § 45 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Art. 25
Artikel 25
Die Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973, LGBl Nr 118, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 62/1996, wird geändert wie folgt:
1. Im § 23 Abs 2 wird der Betrag "50.000 S" durch den Betrag "3.700 €" ersetzt.
2. Im § 26 wird angefügt:
"(6) § 23 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Art. 26
Artikel 26
Das Waldbrandbekämpfungsgesetz, LGBl Nr 77/1992, wird geändert wie folgt:
1. Im § 11 Abs 1 wird der Betrag "50.000 S" durch den Betrag "3.700 €" ersetzt.
2. Nach § 11 wird angefügt:
"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und
Übergangsbestimmungen dazu
§ 12
§ 11 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Art. 27
Artikel 27
Das Katastrophenhilfegesetz, LGBl Nr 3/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 64/1996 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 89/1996, wird geändert wie folgt:
1. Im § 25 Abs 2 wird der Betrag "50.000 S" durch den Betrag "3.700 €" ersetzt.
2. Im § 27 wird angefügt:
"(3) § 23 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Art. 28
Artikel 28
Das Salzburger Jugendgesetz, LGBl Nr 24/1999, in der Fassung der Kundmachung LGBl Nr 96/1999 wird geändert wie folgt:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem § 44 angefügt:
"§ 45 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu"
2. Im § 4 Abs 3 wird der Betrag "100 S" durch den Betrag "7,27 €" und der Betrag "150 S" durch den Betrag "10,90 €" ersetzt.
3. Im § 40 werden folgende Änderungen vorgenommen:
3.1. Im Abs 2 wird der Betrag "3.000 S" durch den Betrag "220 €" ersetzt.
3.2. Im Abs 3 wird der Betrag "50.000 S" durch den Betrag "3.700 €", der Betrag "100.000 S" durch den Betrag "7.300 €" und der Betrag "200.000 S" durch den Betrag "14.600 €" ersetzt.
4. Nach § 44 wird angefügt:
"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und
Übergangsbestimmungen dazu
§ 45
Die §§ 4 Abs 3 und 40 Abs 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Art. 29
Artikel 29
Das Salzburger Sammlungsgesetz 1969, LGBl Nr 107, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 13/1979 und 16/1999 wird geändert wie folgt:
1. Im § 10 Abs 1 wird der Betrag "3.000 S" durch den Betrag "220 €" ersetzt.
2. Nach § 10 wird angefügt:
"Inkrafttreten nach der Wiederverlautbarung 1969
novellierter Bestimmungen
§ 11
(1) § 11 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 13/1979 tritt mit 1. April 1979 in Kraft.
(2) § 3 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 16/1999 tritt mit 27. Februar 1999 in Kraft.
(3) § 10 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Art. 30
Artikel 30
Das Salzburger Landwirtschaftliche Schulgesetz, LGBl Nr 57/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 11/1996 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 89/1996 wird geändert wie folgt:
1. Im § 113 werden folgende Änderungen vorgenommen:
1.1. Im Abs 1 wird der Betrag "10.000 S" durch den Betrag "730 €" ersetzt.
1.2. Im Abs 2 wird der Betrag "30.000 S" durch den Betrag "2.200 €" ersetzt.
2. Im § 116 wird angefügt:
"(6) § 113 Abs 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Art. 31
Artikel 31
Das Salzburger Kindergartengesetz, LGBl Nr 81/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 17/1998, wird dahingehend geändert, dass im § 30 der Betrag "30.000 S" durch den Betrag "2.200 €" ersetzt wird.
Art. 32
Artikel 32
Das Salzburger Hortgesetz, LGBl Nr 42/1976, wird geändert wie folgt:
1. Im § 19 wird der Betrag "30.000 S" durch den Betrag "2.200 €" ersetzt.
2. Nach § 20 wird angefügt:
"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und
Übergangbestimmungen dazu
§ 21
§ 19 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Art. 33
Artikel 33
Das Salzburger Tagesbetreuungsgesetz, LGBl Nr 84/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 27/2001, wird geändert wie folgt:
1. Im § 6 wird der Betrag "30.000 S" durch den Betrag "2.200 €" ersetzt.
2. Im § 7 wird angefügt:
"(6) § 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Art. 34
Artikel 34
Das Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000, LGBl Nr 1, wird geändert wie folgt:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 55 angefügt:
"§ 56 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu"
2. Im § 4 Z 1 wird der Betrag "12 S" durch den Betrag "87 Cent" ersetzt.
3. Im § 39 Abs 4 wird der Betrag "200.000 S" durch den Betrag "14.535 €" und der Betrag "1.000 S" durch den Betrag "73 €" ersetzt.
4. Im § 40 Abs 5 wird der Betrag "35 S" durch den Betrag "2,50 €" ersetzt.
5. Im § 54 Abs 1 wird im vorletzten Satz der Betrag "5.000 S" durch den Betrag "370 €" und der Betrag "50.000 S" durch den Betrag "3.700 €" ersetzt.
6. Nach § 55 wird angefügt:
"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und
Übergangsbestimmungen dazu
§ 56
Die §§ 4, 39 Abs 4, 40 Abs 5 und 54 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Art. 35
Artikel 35
Das Landmaschinenfondsgesetz 1993, LGBl Nr 2, wird geändert wie folgt:
1. Im § 4 Abs 1 wird der Betrag "250.000 S" durch den Betrag "18.170 €" ersetzt.
2. Nach § 9 wird angefügt:
"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und
Übergangsbestimmungen dazu
§ 10
§ 4 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Art. 36
Artikel 36
Das Tierzuchtgesetz, LGBl Nr 15/1995, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 69/2000 wird geändert wie folgt:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird angefügt:
"§ 27 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu"
2. Im § 24 Abs 1 wird im letzten Satz der Betrag "100.000 S" durch den Betrag "7.300 €" ersetzt.
3. § 26 Abs 3 entfällt.
4. Nach § 26 wird angefügt:
"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und
Übergangsbestimmungen dazu
§ 27
(1) § 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 69/2000 tritt mit 1. März 2000 in Kraft.
(2) Die §§ 24 Abs 1 und 26 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Art. 37
Artikel 37
Das Salzburger Bienenwirtschaftsgesetz, LGBl Nr 11/1968, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 100/1996 wird geändert wie folgt:
1. Im § 11a wird der Betrag "20.000 S" durch den Betrag "1.500 €" ersetzt.
2. § 12 Abs 4 entfällt.
3. Nach § 12 wird angefügt:
"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und
Übergangsbestimmungen dazu
§ 13
(1) Die §§ 4 Abs 2, 8 Abs 2 bis 7, 9, 10, 11 und 11a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 100/1996 treten mit 1. April 1997 in Kraft.
(2) § 11a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Art. 38
Artikel 38
Das Nutztierschutzgesetz, LGBl Nr 76/1997, wird geändert wie folgt:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 32 angefügt:
"§ 33 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu"
2. Im § 29 Abs 1 wird der Betrag "30.000 S" durch den Betrag "2.200 €", der Betrag "100.000 S" durch den Betrag "7.300 €" und der Betrag "5.000 S" durch den Betrag "370 €" ersetzt.
3. Nach § 32 wird angefügt:
"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und
Übergangsbestimmungen dazu
§ 33
§ 29 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Art. 39
Artikel 39
Das Salzburger Kulturpflanzenschutzgesetz, LGBl Nr 43/1949, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 52/1954 wird dahingehend geändert, dass im § 20 der Betrag "1.000 S" durch den Betrag "75 €" und der Betrag "2.000 S" durch den Betrag "150 €" ersetzt wird.
Art. 40
Artikel 40
Das Salzburger landwirtschaftliche Pflanzenschutzmittelgesetz, LGBl Nr 79/1991, wird geändert wie folgt:
1. Im § 10 Abs 1 wird der Betrag "100.000 S" durch den Betrag "7.300 €" ersetzt.
2. Im § 11 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung "(1)" und wird angefügt:
"(2) § 10 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Art. 41
Artikel 41
Das Gesetz, mit dem Ausführungsbestimmungen zum Forstgesetz 1975 erlassen werden, LGBl Nr 80/1977, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 61/1979, wird geändert wie folgt:
1. Die Bezeichnung "Artikel I" entfällt.
2. Im § 13 wird der Betrag "30.000 S" durch den Betrag "2.200 €" ersetzt.
3. Art II erhält die neue Bezeichnung "In- und Außerkrafttreten § 14".
4. Im § 14 (neu) Abs 2 entfällt der zweimalige Ausdruck "Art I".
5. Nach § 14 (neu) wird angefügt:
"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und
Übergangsbestimmungen dazu
§ 15
(1) § 3 in der Fassung der Kundmachung LGBl Nr 36/1979 tritt mit 22. März 1979 in Kraft.
(2) § 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 61/1979 tritt mit 11. September 1979 in Kraft.
(3) Die §§ 13 und 14 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Der selbe Zeitpunkt gilt für den Entfall der Bezeichnung des Art I und das Ersetzen der Bezeichnung des Art II durch eine §-Bezeichnung samt Überschrift."
Art. 42
Artikel 42
Das Gesetz betreffend Beschränkungen der Umwandlung von landwirtschaftlichen Grundstücken in Waldland, LGBl Nr 19/1932, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 65/1994 und der Kundmachung LGBl Nr 68/1997, wird geändert wie folgt:
1. Im § 7 wird der Betrag "15.000 S" durch den Betrag "1.100 €" ersetzt.
2. Im § 9 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung "(1)" und wird angefügt:
"(2) § 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Art. 43
Artikel 43
Die Salzburger Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991, LGBl Nr 69, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 126/2000, wird geändert wie folgt:
1. Im § 27 wird der Betrag "5.000 S" durch den Betrag "370 €" ersetzt.
2. Im § 30 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung "(1)" und wird angefügt:
"(2) § 27 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Art. 44
Artikel 44
Die Salzburger Landarbeitsordnung 1995, LGBl Nr 7/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 126/2000 sowie der Kundmachung LGBl Nr 89/1996 wird geändert wie folgt:
1. Im § 7 Abs 3 lautet die Z 2:
"2. die Währung, in der das Entgelt auszuzahlen ist, wenn es nicht in Euro auszuzahlen ist;"
2. Im § 17 Abs 9 wird der Betrag "5.000 S" durch den Betrag "364 €" ersetzt.
3. Im § 269 werden folgende Änderungen vorgenommen:
3.1. Im Abs 1 und 3 wird jeweils der Betrag "15.000 S" durch den Betrag "1.100 €" ersetzt.
3.2. Im Abs 2 wird der Betrag "5.000 S" durch den Betrag "370 €" ersetzt.
3.3. Im Abs 4 wird der Betrag "30.000 S" durch den Betrag "2.200 €" ersetzt.
4. Im § 272 wird angefügt:
(4) Die §§ 7 Abs 3, 17 Abs 9 und 267 Abs 1, 2, 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Art. 45
Artikel 45
Das Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973, LGBl Nr 1, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 16/1995, wird dahingehend geändert, dass im § 119 Abs 1 und 2 jeweils der Betrag "10.000 S" durch den Betrag "730 €" ersetzt wird.
Art. 46
Artikel 46
Das Salzburger Güter- und Seilwegegesetz 1970, LGBl Nr 41, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 23/1989, wird dahingehend geändert, dass im § 22 Abs 1 der Betrag "30.000 S" durch den Betrag "2.200 €" und der Betrag "10.000 S" durch den Betrag "730 €" ersetzt wird.
Art. 47
Artikel 47
Das Salzburger Landwirtschafts-Materialseilbahngesetz, LGBl Nr 162/1962, wird geändert wie folgt:
1. Im § 9 wird der Betrag "30.000 Schilling" durch den Betrag "2.200 €" ersetzt.
2. Nach § 10 wird angefügt:
"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und
Übergangsbestimmungen dazu
§ 11
§ 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Art. 48
Artikel 48
Das Salzburger Einforstungsrechtegesetz, LGBl Nr 74/1986, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 80/1991 sowie der Kundmachung LGBl Nr 22/1994 wird geändert wie folgt:
1. Im § 10 wird der Betrag "85 Groschen" durch den Betrag "6,2 Cent" ersetzt.
2. Im § 34 Abs 2 wird der Betrag "10.000 S" durch den Betrag "727 €" ersetzt.
3. Im § 54 Abs 1 wird der Betrag "10.000 S" durch den Betrag "730 €" ersetzt.
4. Nach § 55 wird angefügt:
"IX. Abschnitt
Inkrafttreten nach der Wiederverlautbarung 1986
novellierter Bestimmungen und
Übergangsbestimmungen dazu
§ 56
(1) Die §§ 6 und 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 80/1991 treten mit 21. November 1991 in Kraft.
(2) § 10 in der Fassung der Kundmachung LGBl Nr 22/1994 ist mit 9. März 1994 in Kraft getreten.
(3) Die §§ 10, 34 Abs 2 und 54 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Art. 49
Artikel 49
Das Jagdgesetz 1993, LGBl Nr 100, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 69/1998 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 17/2000, wird geändert wie folgt:
1. Im § 138 Abs 3 lit b wird der Betrag "100.000 S" durch den Betrag "7.300 €" ersetzt.
2. Im § 158 werden folgende Änderungen vorgenommen:
2.1. Im Abs 1 wird der Betrag "100.000 S" durch den Betrag "7.300 €" ersetzt.
2.2. Im Abs 2 wird der Betrag "30.000 S" durch den Betrag "2.200 €" ersetzt.
3. Im § 162 wird angefügt:
"(3) Die §§ 138 Abs 3 und 158 Abs 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Art. 50
Artikel 50
Das Salzburger Fischereigesetz 1969, LGBl Nr 15/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 81/1989, wird geändert wie folgt:
1. Im § 17a Abs 3 lit b wird der Betrag "10.000 S" durch den Betrag "730 €" ersetzt.
2. Im § 20 Abs 2 werden folgende Änderungen vorgenommen:
2.1. In der lit a sublit aa wird der Betrag "6.000 S" durch den Betrag "436 €" ersetzt.
2.2. In der lit a sublit bb wird der Betrag "1.000 S" durch den Betrag "73 €", der Betrag "1.500 S" durch den Betrag "109 €" und der Betrag "2.000 S" durch den Betrag "145 €" ersetzt.
2.3. In der lit a sublit cc wird der Betrag "100 S" durch den Betrag "7,30 €" und der Betrag "50 S" durch den Betrag "3,70 €" ersetzt.
2.4. In der lit b wird der Betrag "300 S" durch den Betrag "22 €" ersetzt.
3. Im § 23 Abs 1 wird der Betrag "30.000 S" durch den Betrag "2.200 €" ersetzt.
Art. 51
Artikel 51
Das Landeselektrizitätsgesetz 1999, LGBl Nr 75, wird geändert wie folgt:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird angefügt:
"§ 63 Inkrafttreten nach der Wiederverlautbarung 1999
novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu"
2. Im § 60 Abs 1 wird der Betrag "300.000 S" durch den Betrag "22.000 €" und der Betrag "100.000 S" durch den Betrag "7.300 €" ersetzt.
3. Im § 62 Abs 2 wird der Betrag "50.000 S" durch den Betrag "3.630 €" ersetzt.
4. Nach § 62 wird angefügt:
"Inkrafttreten nach der Wiederverlautbarung 1999
novellierter Bestimmungen und
Übergangsbestimmungen dazu
§ 63
Die §§ 60 Abs 1 und 62 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Art. 52
Artikel 52
Das Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz, LGBl Nr 83/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 127/2000, wird geändert wie folgt:
1. Im § 33 Abs 1 wird der Betrag "30.000 S" durch den Betrag "2.200 €" ersetzt.
2. Im § 37 wird angefügt:
"(3) § 33 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Art. 53
Artikel 53
Das Salzburger Bergführergesetz, LGBl Nr 76/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 55/1993, wird geändert wie folgt:
1. Im § 22 Abs 1 wird der Betrag "5.000 S" durch den Betrag "370 €" ersetzt.
2. Im § 24 Abs 1 wird der Betrag "10.000 S" durch den Betrag "730 €" ersetzt.
3. Dem § 26 wird die Überschrift "Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu" vorangestellt.
4. Nach § 27 wird angefügt:
"§ 28
Die §§ 22 Abs 1 und 24 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Art. 54
Artikel 54
Das Salzburger Tanzschulgesetz, LGBl Nr 12/1952, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 56/1993, wird dahingehend geändert, dass im § 17 der Betrag "3.000 S" durch den Betrag "220 €" ersetzt wird.
Art. 55
Artikel 55
Das Gesetz über die Tätigkeit der Buchmacher und Totalisateure, LGBl Nr 17/1995, wird geändert wie folgt:
1. Im § 3 Abs 1 Z 3 wird der Betrag "100.000 S" durch den Betrag "7.267 €", der Betrag "1 Mio S" durch den Betrag "72.670 €" und der Betrag "3 Mio S" durch den Betrag "218.010 €" ersetzt.
2. Im § 7 Abs 1 wird der Betrag "100.000 S" durch den Betrag "7.300 €" ersetzt.
3. Nach § 8 wird angefügt:
"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und
Übergangsbestimmungen dazu
§ 9
Die §§ 3 Abs 1 und 7 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Art. 56
Artikel 56
Das Fiakergesetz, LGBl Nr 68/1995, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 65/1996 sowie der Kundmachung LGBl Nr 89/1996 wird geändert wie folgt:
1. Im § 12 Abs 2 wird der Betrag "50.000 S" durch den Betrag "3.700 €" ersetzt.
2. Im § 15 wird angefügt:
"(3) § 12 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Art. 57
Artikel 57
Das Gesetz über den Betrieb von Motorschlitten, LGBl Nr 90/1972, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 3/2001, wird geändert wie folgt:
1. Im § 8 wird der Betrag "30.000 S" durch den Betrag "2.200 €" ersetzt.
2. Im § 10, dessen bisheriger Text die Absatzbezeichnung "(2)" erhält, wird vorangesetellt bzw angefügt:
(1) Die §§ 4 Abs 2 bis 5, 5 Abs 1 und 2, 6 Abs 3, 7 und 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 29/1994 treten mit 30. März 1994 in Kraft.
(3) § 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Art. 58
Artikel 58
Das Salzburger Privatzimmervermietungsgesetz 1966, LGBl Nr 22, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 102/1988, wird dahingehend geändert, dass im § 13 Abs 1 der Betrag "3.000 S" durch den Betrag "220 €" ersetzt wird.
Art. 59
Artikel 59
Das Salzburger Campingplatzgesetz, LGBl Nr 66/1966, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 60/1991 sowie der Kundmachung LGBl Nr 83/1991 wird geändert wie folgt:
1. Im § 15 Abs 1 wird der Betrag "50.000 S" durch den Betrag "3.700 €" und der Betrag "5.000 S" durch den Betrag "370 €" ersetzt.
2. Nach § 16 wird angefügt:
"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und
Übergangsbestimmungen dazu
§ 17
(1) Die §§ 14a und 15 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 60/1991 treten mit 26. Juli 1991 in Kraft.
(2) § 15 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Art. 60
Artikel 60
Das Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997, LGBl Nr 100, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 54/2000, wird geändert wie folgt:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Zeile "§ 34 Schlußbestimmung" durch die Zeile "§ 34 Inkrafttreten nach der Wiederverlautbarung 1997 novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu" ersetzt.
2. Im § 32 Abs 2 wird der Betrag "50.000 S" durch den Betrag "3.700 €", der Betrag "20.000 S" durch den Betrag "1.500 €" und der Betrag "300.000 S" durch den Betrag "22.000 €" ersetzt.
3. Im § 34, dessen Überschrift "Inkrafttreten nach der Wiederverlautbarung 1997 novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu" lautet und dessen bisheriger Text die Absatzbezeichnung "(1)" erhält, wird angefügt:
"(2) § 32 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Art. 61
Artikel 61
Das Salzburger Fremdenverkehrsgesetz, LGBl Nr 94/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 106/2000, wird geändert wie folgt:
1. Im § 39 Abs 2 wird der Betrag "300 S" durch den Betrag "22 €" ersetzt.
2. Im § 40 Abs 5 wird der Betrag "30.000 S" durch den Betrag "2.180 €" ersetzt.
3. Im § 43 Abs 1 wird der Betrag "100 S" durch den Betrag "7,30 €" ersetzt.
4. Im § 49 Abs 1 wird der Betrag "6 Mill S" durch den Betrag "436.050 €" ersetzt.
5. Im § 50 lit a wird der Betrag "12 S" durch den Betrag "87 Cent" ersetzt.
6. Im § 51 lit b wird der Betrag "0,20 S" durch den Betrag "1,5 Cent" ersetzt.
7. Im § 58 Abs 3 wird der Betrag "100.000 S" durch den Betrag "7.300 €" und der Betrag "20.000 S" durch den Betrag "1.460 €" ersetzt.
8. Im § 64 wird angefügt:
"(3) Die §§ 39 Abs 2, 40 Abs 5, 43 Abs 1, 49 Abs 1, 50 lit a, 51 lit b und 58 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Art. 62
Artikel 62
Das Gesetz über die Wegefreiheit im Bergland 1970, LGBl Nr 31, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 87/1977, wird geändert wie folgt:
1. Im § 8 Abs 1 wird der Betrag "3.000 S" durch den Betrag "220 €" ersetzt.
2. Nach § 10 wird angefügt:
"Inkrafttreten nach der Wiederverlautbarung 1970
novellierter Bestimmungen und
Übergangsbestimmungen dazu
§ 11
(1) § 8 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 87/1977 tritt mit 1. Juli 1978 in Kraft.
(2) § 8 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Art. 63
Artikel 63
Das Landesvergabegesetz, LGBl Nr 1/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 99/2000 wird geändert wie folgt:
1. Im § 6 Abs 3 wird der Betrag "500.000 S" durch den Betrag "36.500 €" ersetzt.
2. Im § 20 Z 2 wird der Betrag "50.000 S" durch den Betrag "3.700 €" ersetzt.
3. Im § 23 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung "(1)" und wird angefügt:
"(2) Die §§ 6 Abs 3 und 20 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Art. 64
Artikel 64
Das Salzburger Raumordnungsgesetz 1998, LGBl Nr 44, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 68/2000, wird geändert wie folgt:
1. Im § 44 wird der Betrag "20.000 S" durch den Betrag "1.500 €" und der Betrag "200.000 S" durch den Betrag "14.600 €" ersetzt.
2. Nach § 51 wird angefügt:
"§ 52
§ 44 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Art. 65
Artikel 65
Die Garagenordnung, GBlfdLÖ Nr 1447/1939, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 59/1997, wird geändert wie folgt:
1. Im § 3 Abs 2 wird der Betrag "2.000 S" durch den Betrag "145 €" und der Betrag "200.000 S" durch den Betrag "14.530 €" ersetzt.
2. Im § 64 wird der Betrag "30.000 S" durch den Betrag "2.200 €" ersetzt.
Art. 66
Artikel 66
Das Salzburger Bauproduktegesetz, LGBl Nr 11/1995, in der Fassung der Kundmachungen LGBl Nr 47, 63 und 123/1995 wird geändert wie folgt:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird angefügt:
"§ 33 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu".
2. Im § 31 wird der Betrag "500.000 S" durch den Betrag "36.500 €" ersetzt.
3. Nach § 32 wird angefügt:
"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und
Übergangsbestimmungen dazu
§ 33
§ 31 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Art. 67
Artikel 67
Das Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980, LGBl Nr 50, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 39/1997, wird geändert wie folgt:
1. Im § 24 Abs 1 wird der Betrag "50.000 S" durch den Betrag "3.700 €" ersetzt.
2. Im § 24 Abs 2 wird der Betrag "6.000 S" durch den Betrag "440 €" ersetzt.
Art. 68
Artikel 68
Das Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999, LGBl Nr 74, wird geändert wie folgt:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird angefügt:
"§ 40 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu".
2. Im § 37 Abs 1 wird der Betrag "300.000 S" durch den Betrag "22.000 €" und der Betrag "50.000 S" durch den Betrag "3.700 €" ersetzt.
3. Nach § 39 wird angefügt:
"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und
Übergangsbestimmungen dazu
§ 40
§ 37 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Art. 69
Artikel 69
Das Salzburger Gemeindewasserleitungsgesetz, LGBl Nr 78/1976, wird geändert wie folgt:
1. Im § 6 wird der Betrag "3.000 S" durch den Betrag "220 €" ersetzt.
2. Nach § 8 wird angefügt:
"§ 9
§ 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Art. 70
Artikel 70
Das Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen, LGBl Nr 71/1994, wird geändert wie folgt:
1. Im § 8 wird der Betrag "50.000 S" durch den Betrag "3.700 €" ersetzt.
2. Nach § 9 wird angefügt:
"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und
Übergangsbestimmungen dazu
§ 10
§ 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Art. 71
Artikel 71
Das Salzburger Abfallwirtschaftsgesetz 1998, LGBl Nr 35/1999, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 27/2000 wird geändert wie folgt:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird angefügt:
"§ 41 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu".
2. Im § 37 Abs 1 wird der Betrag "50.000 S" durch den Betrag "3.700 €" und der Betrag "200.000 S" durch den Betrag "14.600 €" ersetzt.
3. Im § 41 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung "(1)" und wird angefügt:
"(2) § 37 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Art. 72
Artikel 72
Das Salzburger Naturschutzgesetz 1999, LGBl Nr 73, in der Fassung der Kundmachung LGBl Nr 96/1999, wird geändert wie folgt:
1. Im § 59 werden folgende Änderungen vorgenommen:
1.1. Im Abs 2 wird im letzten Satz der Betrag "500 S" durch den Betrag "36 €" ersetzt.
1.2. In der Tabelle des Abs 3 wird der Betrag "2 S" zweimal durch den Betrag "14,6 Cent" und der Betrag "4 S" durch den Betrag "29,1 Cent" ersetzt.
1.3. Im Abs 3 entfällt der letzte Satz.
2. Im § 61 werden folgende Änderungen vorgenommen:
2.1. Im Abs 1 wird der Betrag "200.000 S" durch den Betrag "14.600 €" ersetzt.
2.2. Im Abs 2 wird der Betrag "500.000 S" durch den Betrag "36.500 €" ersetzt.
3. Im § 62 Abs 3 wird der Betrag "200.000 S" durch den Betrag "14.600 €" und der Betrag "5.000 S" durch den Betrag "370 €" ersetzt.
4. Im § 66 wird angefügt:
"(6) Die §§ 59 Abs 2 und 3, 61 Abs 1 und 2 und 62 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Art. 73
Artikel 73
Das Gesetz über die Errichtung des Nationalparkes Hohe Tauern im Land Salzburg, LGBl Nr 106/1983, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 97/1990, wird geändert wie folgt:
1. Im § 27 Abs 1 wird der Betrag "100.000 S" durch den Betrag "7.300 €" ersetzt.
2. Nach § 29 wird angefügt:
"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und
Übergangsbestimmungen dazu
§ 30
(1) § 10 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 89/1989 tritt mit 6. Oktober 1989 in Kraft.
(2) Die §§ 4 Abs 2 bis 4, 5 Abs 3, 8 Abs 5, 11 Abs 1, 14 Abs 3, 22 und 28 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 97/1990 treten mit 1. Jänner 1991 in Kraft.
(3) § 27 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Art. 74
Artikel 74
Das Salzburger Höhlengesetz, LGBl Nr 63/1985, wird geändert wie folgt:
1. Im § 27 Abs 1 wird der Betrag "100.000 S" durch den Betrag "7.300 €" ersetzt.
2. Nach § 30 wird angefügt:
"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und
Übergangsbestimmungen dazu
§ 31
§ 27 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Art. 75
Artikel 75
Das Salzburger Tierschutzgesetz 1999, LGBl Nr 86, wird geändert wie folgt:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird angefügt:
"§ 29 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu"
2. Im § 24 Abs 4 wird der Betrag "100.000 S" durch den Betrag "7.300 €", der Betrag "50.000 S" durch den Betrag "3.700 €" und der Betrag "10.000 S" durch den Betrag "730 €" ersetzt.
3. Nach § 28 wird angefügt:
"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen
und Übergangsbestimmungen dazu
§ 29
§ 24 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Art. 76
Artikel 76
Das Landesumweltanwaltschafts-Gesetz, LGBl Nr 67/1998, in der Fassung der Kundmachung LGBl Nr 125/1998 wird geändert wie folgt:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird angefügt:
"§ 12 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu"
2. Im § 3 Abs 5 wird in der Z 1 und 2 jeweils der Betrag "fünf Mio S" durch den Betrag "363.000 €" ersetzt.
3. Nach § 11 wird angefügt:
"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und
Übergangsbestimmungen dazu
§ 12
§ 3 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Art. 77
Artikel 77
Das Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997, LGBl Nr 101, in der Fassung der Kundmachung LGBl Nr 43/1998 wird geändert wie folgt:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 33 eingefügt:
"§ 34 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu"
2. Im § 31 werden folgende Änderungen vorgenommen:
2.1. Im Abs 1 wird der Betrag "100.000 S" durch den Betrag "7.300 €" ersetzt.
2.2. Im Abs 2 wird der Betrag "30.000 S" durch den Betrag "2.200 €" ersetzt.
3. Nach § 33 wird angefügt:
"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und
Übergangsbestimmungen dazu
§ 34
§ 31 Abs 1 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Art. 78
Artikel 78
Das Salzburger Gemeindesanitätsgesetz 1967, LGBl Nr 11, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 38/1991, wird dahingehend geändert, dass im § 5 Abs 2 der letzte Satz lautet:
"Grundvergütung und Steigerungsbetrag sind auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag zu runden; dabei sind Beträge ab einschließlich 5 Cent aufzurunden und Beträge unter 5 Cent abzurunden."
Art. 79
Artikel 79
Das Salzburger Rettungsgesetz, LGBl Nr 78/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 15/1999, wird geändert wie folgt:
1. Im § 4 Abs 5 wird angefügt: "In den Folgejahren sind die errechneten Landesbeiträge auf den nächsten ganzen Centbetrag zu runden; dabei sind Beträge ab einschließlich 0,5 Cent aufzurunden und Beträge unter 0,5 Cent abzurunden. Die Wertanpassungen ab 2002 haben auf der Grundlage der ungerundeten Beträge für das Vorjahr zu erfolgen."
2. Im § 11 Abs 2 wird der Betrag "30.000 S" durch den Betrag "2.200 €" und der Betrag "100.000 S" durch den Betrag "7.300 €" ersetzt.
Art. 80
Artikel 80
Das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000, LGBl Nr 24, wird geändert wie folgt:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 95 angefügt:
"§ 96 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu"
2. Im § 62 Abs 2 wird die Wortfolge "auf volle Schillingbeträge" durch die Wortfolge "auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag" ersetzt.
3. Im § 93 werden folgende Änderungen vorgenommen:
3.1. Im Abs 1 wird der Betrag "100.000 S" durch den Betrag "7.300 €" ersetzt.
3.2. Im Abs 2 wird der Betrag "30.000 S" durch den Betrag "2.200 €" ersetzt.
4. Nach § 95 wird angefügt:
"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und
Übergangsbestimmungen dazu
§ 96
Die §§ 62 Abs 2 und 93 Abs 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Art. 81
Artikel 81
Das Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetz 1986, LGBl Nr 84, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 28/1994 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 110/1994, wird geändert wie folgt:
1. Im § 46 wird der Betrag "10.000 S" durch den Betrag "730 €" ersetzt.
2. Im § 48 wird angefügt:
"(3) § 46 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Art. 82
Artikel 82
Die Salzburger Kinder- und Jugendwohlfahrtsordnung 1992, LGBl Nr 83, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 6/2000, wird geändert wie folgt:
1. Im § 47 Abs 1 wird der Betrag "30.000 S" durch den Betrag "2.200 €" ersetzt.
2. Im § 50 wird angefügt:
"(6) § 47 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Art. 83
Artikel 83
Das Salzburger Sozialhilfegesetz, LGBl Nr 19/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 52/2000, wird geändert wie folgt:
1. Im § 12 Abs 8 wird die Wortfolge "auf einen durch fünf teilbaren Schillingbetrag" durch die Wortfolge "auf einen durch 50 teilbaren Centbetrag" ersetzt und angefügt:
"Die Anpassungen haben auf der Grundlage der ungerundeten Beträge für das Vorjahr zu erfolgen."
2. Im § 48 Abs 3 wird die Wortfolge "mit Geld bis zu 3.000 S oder Arrest bis zu zwei Wochen" durch die Wortfolge "mit einer Geldstrafe bis zu 220 €" ersetzt.
3. Im § 50 Abs 5 wird die Wortfolge "mit Geld bis zu 30.000 S oder mit Arrest bis zu drei Monaten" durch die Wortfolge "mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 € oder Freiheitsstrafe bis zwei Wochen" ersetzt.
Art. 84
Artikel 84
Art II des Gesetzes LGBl Nr 28/1995 wird dahingehend geändert, dass im Abs 5 der letzte Satz lautet: "Dabei sind Beträge ab einschließlich 5 Cent auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag aufzurunden und Beträge unter 5 Cent abzurunden."
Art. 85
Artikel 85
Das Salzburger Pflegegeldgesetz, LGBl Nr 99/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 6/2000, wird geändert wie folgt:
1. § 5 lautet:
"Höhe des Pflegegeldes
§ 5
Das Pflegegeld gebührt zwölfmal jährlich und beträgt monatlich
in der
Stufe 1 145,40 €
Stufe 2 268,-- €
Stufe 3 413,50 €
Stufe 4 620,30 €
Stufe 5 842,40 €
Stufe 6 1.148,70 €
Stufe 7 1.531,50 €.
2. Im § 6 wird der Betrag "825 S" durch den Betrag "60 €" ersetzt.
3. Im § 7 Abs 1 wird der Betrag "1.000 S" durch den Betrag "75 €" ersetzt.
4. § 14 Abs 4 lautet:
"(4) Das Pflegegeld ist auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag zu runden; dabei sind Beträge ab einschließlich 5 Cent aufzurunden und Beträge unter 5 Cent abzurunden."
5. Im § 33 Abs 2 wird der Betrag "2.635 S" durch den Betrag "191,50 €" ersetzt.
6. Im § 35 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung "(1)" und wird angefügt:
"(2) Die §§ 5, 6, 7 Abs 1, 14 Abs 4 und 33 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Art. 86
Artikel 86
Das 2. Sonder-Wohnhaussanierungsgesetz, LGBl Nr 72/1997, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 97/1998 und 111/1999 wird geändert wie folgt:
1. Im § 3 Abs 4 wird der Betrag "50.000 S" durch den Betrag "3.630 €" ersetzt.
2. Im § 3a Abs 3 wird der Betrag "50.000 S" durch den Betrag "3.630 €" ersetzt.
3. § 4 Abs 2 lautet:
"(2) Die Höhe des Förderungsdarlehens bestimmt sich nach den Kosten der Maßnahmen entsprechend den vorgelegten saldierten Rechnungen (§ 3a Abs 4), abgerundet auf den nächsten durch 100 teilbaren Eurobetrag. Das Förderungsdarlehen ist bei Sanierungsmaßnahmen mit höchstens 7.300 € je Wohnung oder 5.100 € je Heimplatz begrenzt, auch wenn mehrere Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden. Bei Baumaßnahmen zur Nutzflächenvergrößerung ist das Förderungsdarlehen mit höchstens 7.300 € je Wohnung begrenzt, auch wenn mehrere zusätzliche Wohnräume gleichzeitig errichtet werden."
4. Im § 11 wird angefügt:
"(3) Die §§ 3 Abs 4, 3a Abs 3 und 4 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Art. 87
Artikel 87
Das Salzburger Hausstandgründungs-Förderungsgesetz 1985, LGBl Nr 83, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 75/1990 und 64/1993 wird geändert wie folgt:
1. Im § 4 Abs 2 lit a wird der Betrag "70.000 S" durch den Betrag "5.100 €", der Betrag "80.000 S" durch den Betrag "5.900 €" und der Betrag "90.000 S" durch den Betrag "6.600 €" ersetzt.
2. Im § 6, der die Überschrift "Inkrafttreten novellierter Bestimmungen" erhält, wird angefügt:
"(4) § 4 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Art. 88
Artikel 88
(1) Soweit in den vorstehenden Artikeln keine besonderen Bestimmungen getroffen sind, tritt dieses Gesetz mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Anpassungen von Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits vor Inkrafttreten der betreffenden Bestimmungen, aber mit Wirksamkeit frühestens zu diesem Zeitpunkt vorgenommen werden.
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