Artikel 58
Das Salzburger Privatzimmervermietungsgesetz 1966, LGBl Nr 22, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 102/1988, wird dahingehend geändert, dass im § 13 Abs 1 der Betrag "3.000 S" durch den Betrag "220 €" ersetzt wird.
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