Artikel 28
Das Salzburger Jugendgesetz, LGBl Nr 24/1999, in der Fassung der Kundmachung LGBl Nr 96/1999 wird geändert wie folgt:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem § 44 angefügt:
"§ 45 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu"
2. Im § 4 Abs 3 wird der Betrag "100 S" durch den Betrag "7,27 €" und der Betrag "150 S" durch den Betrag "10,90 €" ersetzt.
3. Im § 40 werden folgende Änderungen vorgenommen:
3.1. Im Abs 2 wird der Betrag "3.000 S" durch den Betrag "220 €" ersetzt.
3.2. Im Abs 3 wird der Betrag "50.000 S" durch den Betrag "3.700 €", der Betrag "100.000 S" durch den Betrag "7.300 €" und der Betrag "200.000 S" durch den Betrag "14.600 €" ersetzt.
4. Nach § 44 wird angefügt:
"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und
Übergangsbestimmungen dazu
§ 45
Die §§ 4 Abs 3 und 40 Abs 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
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