Artikel 41
Das Gesetz, mit dem Ausführungsbestimmungen zum Forstgesetz 1975 erlassen werden, LGBl Nr 80/1977, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 61/1979, wird geändert wie folgt:
1. Die Bezeichnung "Artikel I" entfällt.
2. Im § 13 wird der Betrag "30.000 S" durch den Betrag "2.200 €" ersetzt.
3. Art II erhält die neue Bezeichnung "In- und Außerkrafttreten § 14".
4. Im § 14 (neu) Abs 2 entfällt der zweimalige Ausdruck "Art I".
5. Nach § 14 (neu) wird angefügt:
"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und
Übergangsbestimmungen dazu
§ 15
(1) § 3 in der Fassung der Kundmachung LGBl Nr 36/1979 tritt mit 22. März 1979 in Kraft.
(2) § 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 61/1979 tritt mit 11. September 1979 in Kraft.
(3) Die §§ 13 und 14 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Der selbe Zeitpunkt gilt für den Entfall der Bezeichnung des Art I und das Ersetzen der Bezeichnung des Art II durch eine §-Bezeichnung samt Überschrift."
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