Artikel 86
Das 2. Sonder-Wohnhaussanierungsgesetz, LGBl Nr 72/1997, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 97/1998 und 111/1999 wird geändert wie folgt:
1. Im § 3 Abs 4 wird der Betrag "50.000 S" durch den Betrag "3.630 €" ersetzt.
2. Im § 3a Abs 3 wird der Betrag "50.000 S" durch den Betrag "3.630 €" ersetzt.
3. § 4 Abs 2 lautet:
"(2) Die Höhe des Förderungsdarlehens bestimmt sich nach den Kosten der Maßnahmen entsprechend den vorgelegten saldierten Rechnungen (§ 3a Abs 4), abgerundet auf den nächsten durch 100 teilbaren Eurobetrag. Das Förderungsdarlehen ist bei Sanierungsmaßnahmen mit höchstens 7.300 € je Wohnung oder 5.100 € je Heimplatz begrenzt, auch wenn mehrere Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden. Bei Baumaßnahmen zur Nutzflächenvergrößerung ist das Förderungsdarlehen mit höchstens 7.300 € je Wohnung begrenzt, auch wenn mehrere zusätzliche Wohnräume gleichzeitig errichtet werden."
4. Im § 11 wird angefügt:
"(3) Die §§ 3 Abs 4, 3a Abs 3 und 4 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
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