Artikel 16
Das Jagdrechtsabgabegesetz, LGBl Nr 77/1997, wird geändert wie folgt:
1. § 2 Abs 2 lautet:
"(2) Die Jagdrechtsabgabe beträgt jährlich
1. für ein Jagdgebiet bis zu 300 ha Fläche 145 €;
2. je weitere, auch nur angefangene 300 ha 73 €."
2. Im § 7 Abs 3 wird der Betrag "100.000 S" durch den Betrag "7.300 €" ersetzt.
3. Nach § 8 wird angefügt:
"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und
Übergangsbestimmungen dazu
§ 9
Die §§ 2 Abs 2 und 7 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
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