Artikel 13
Das Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetz, LGBl Nr 40/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 5/1998 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 43/1998, wird geändert wie folgt:
1. § 2 Abs 4 lautet:
"(4) Das Sitzungsgeld ist auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag zu runden; dabei sind Beträge ab einschließlich 5 Cent aufzurunden und Beträge unter 5 Cent abzurunden."
2. Im § 6 wird angefügt:
"(8) § 2 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
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