LandesrechtSalzburgLandesesetze2. Landes-Euro-BegleitgesetzArt. 60

Art. 60

In Kraft seit 01. Januar 2002
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Artikel 60

Das Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997, LGBl Nr 100, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 54/2000, wird geändert wie folgt:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Zeile "§ 34 Schlußbestimmung" durch die Zeile "§ 34 Inkrafttreten nach der Wiederverlautbarung 1997 novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu" ersetzt.

2. Im § 32 Abs 2 wird der Betrag "50.000 S" durch den Betrag "3.700 €", der Betrag "20.000 S" durch den Betrag "1.500 €" und der Betrag "300.000 S" durch den Betrag "22.000 €" ersetzt.

3. Im § 34, dessen Überschrift "Inkrafttreten nach der Wiederverlautbarung 1997 novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu" lautet und dessen bisheriger Text die Absatzbezeichnung "(1)" erhält, wird angefügt:

"(2) § 32 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

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