Artikel 72
Das Salzburger Naturschutzgesetz 1999, LGBl Nr 73, in der Fassung der Kundmachung LGBl Nr 96/1999, wird geändert wie folgt:
1. Im § 59 werden folgende Änderungen vorgenommen:
1.1. Im Abs 2 wird im letzten Satz der Betrag "500 S" durch den Betrag "36 €" ersetzt.
1.2. In der Tabelle des Abs 3 wird der Betrag "2 S" zweimal durch den Betrag "14,6 Cent" und der Betrag "4 S" durch den Betrag "29,1 Cent" ersetzt.
1.3. Im Abs 3 entfällt der letzte Satz.
2. Im § 61 werden folgende Änderungen vorgenommen:
2.1. Im Abs 1 wird der Betrag "200.000 S" durch den Betrag "14.600 €" ersetzt.
2.2. Im Abs 2 wird der Betrag "500.000 S" durch den Betrag "36.500 €" ersetzt.
3. Im § 62 Abs 3 wird der Betrag "200.000 S" durch den Betrag "14.600 €" und der Betrag "5.000 S" durch den Betrag "370 €" ersetzt.
4. Im § 66 wird angefügt:
"(6) Die §§ 59 Abs 2 und 3, 61 Abs 1 und 2 und 62 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
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