Artikel 62
Das Gesetz über die Wegefreiheit im Bergland 1970, LGBl Nr 31, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 87/1977, wird geändert wie folgt:
1. Im § 8 Abs 1 wird der Betrag "3.000 S" durch den Betrag "220 €" ersetzt.
2. Nach § 10 wird angefügt:
"Inkrafttreten nach der Wiederverlautbarung 1970
novellierter Bestimmungen und
Übergangsbestimmungen dazu
§ 11
(1) § 8 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 87/1977 tritt mit 1. Juli 1978 in Kraft.
(2) § 8 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
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