Artikel 19
Das Parkgebührengesetz für die Stadt Salzburg, LGBl Nr 28/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 9/2000, wird geändert wie folgt:
1. Im § 1 Abs 3 wird der Betrag "10 S" durch den Betrag "0,70 €" ersetzt.
2. § 3 Abs 2 lautet:
"(2) Die Parkgebühr ist in einem durch 10 teilbaren Centbetrag entsprechend der Parkdauer zu entrichten."
3. Im § 7 werden folgende Änderungen vorgenommen:
3.1. Im Abs 1 wird der Betrag "10.000 S" durch den Betrag "730 €" ersetzt.
3.2. Im Abs 2 wird der Betrag "300 S" durch den Betrag "22 €" ersetzt.
3.3. Im Abs 5 wird der Betrag "30.000 S" durch den Betrag "2.200 €" ersetzt.
3.4. Im Abs 6 wird der Betrag "3000 S" durch den Betrag "220 €" ersetzt.
4. Im § 9 wird angefügt:
"(4) Die §§ 1 Abs 3, 3 Abs 2 und 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
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