Artikel 56
Das Fiakergesetz, LGBl Nr 68/1995, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 65/1996 sowie der Kundmachung LGBl Nr 89/1996 wird geändert wie folgt:
1. Im § 12 Abs 2 wird der Betrag "50.000 S" durch den Betrag "3.700 €" ersetzt.
2. Im § 15 wird angefügt:
"(3) § 12 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
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