Artikel 36
Das Tierzuchtgesetz, LGBl Nr 15/1995, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 69/2000 wird geändert wie folgt:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird angefügt:
"§ 27 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu"
2. Im § 24 Abs 1 wird im letzten Satz der Betrag "100.000 S" durch den Betrag "7.300 €" ersetzt.
3. § 26 Abs 3 entfällt.
4. Nach § 26 wird angefügt:
"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und
Übergangsbestimmungen dazu
§ 27
(1) § 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 69/2000 tritt mit 1. März 2000 in Kraft.
(2) Die §§ 24 Abs 1 und 26 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
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