Artikel 51
Das Landeselektrizitätsgesetz 1999, LGBl Nr 75, wird geändert wie folgt:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird angefügt:
"§ 63 Inkrafttreten nach der Wiederverlautbarung 1999
novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu"
2. Im § 60 Abs 1 wird der Betrag "300.000 S" durch den Betrag "22.000 €" und der Betrag "100.000 S" durch den Betrag "7.300 €" ersetzt.
3. Im § 62 Abs 2 wird der Betrag "50.000 S" durch den Betrag "3.630 €" ersetzt.
4. Nach § 62 wird angefügt:
"Inkrafttreten nach der Wiederverlautbarung 1999
novellierter Bestimmungen und
Übergangsbestimmungen dazu
§ 63
Die §§ 60 Abs 1 und 62 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
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