Artikel 55
Das Gesetz über die Tätigkeit der Buchmacher und Totalisateure, LGBl Nr 17/1995, wird geändert wie folgt:
1. Im § 3 Abs 1 Z 3 wird der Betrag "100.000 S" durch den Betrag "7.267 €", der Betrag "1 Mio S" durch den Betrag "72.670 €" und der Betrag "3 Mio S" durch den Betrag "218.010 €" ersetzt.
2. Im § 7 Abs 1 wird der Betrag "100.000 S" durch den Betrag "7.300 €" ersetzt.
3. Nach § 8 wird angefügt:
"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und
Übergangsbestimmungen dazu
§ 9
Die §§ 3 Abs 1 und 7 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
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