Artikel 57
Das Gesetz über den Betrieb von Motorschlitten, LGBl Nr 90/1972, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 3/2001, wird geändert wie folgt:
1. Im § 8 wird der Betrag "30.000 S" durch den Betrag "2.200 €" ersetzt.
2. Im § 10, dessen bisheriger Text die Absatzbezeichnung "(2)" erhält, wird vorangesetellt bzw angefügt:
(1) Die §§ 4 Abs 2 bis 5, 5 Abs 1 und 2, 6 Abs 3, 7 und 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 29/1994 treten mit 30. März 1994 in Kraft.
(3) § 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
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