Artikel 6
Die Salzburger Gemeindeordnung 1994, LGBl Nr 107, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 8/2000, wird geändert wie folgt:
1. Im § 24a Abs 2 lauten der zweite und dritte Satz: "Der Sockelbetrag beträgt je Fraktion:
a) in Gemeinden mit 9 oder 13 Gemeindevertretern 218 €;
b) in Gemeinden mit 17 oder 19 Gemeindevertretern 363 €;
c) in Gemeinden mit mehr als 19 Gemeindevertretern 509 €. Der Steigerungsbetrag beträgt 36 €."
2. Im § 33 Abs 1 wird der Betrag "100 Mio S" durch den Betrag "7,3 Mio €" ersetzt.
3. Im § 34 Abs 6 werden folgende Änderungen vorgenommen:
3.1. In der Z 3 wird der Betrag "100.000 S" durch den Betrag "7.300 €" und der Betrag "2.000.000 S" durch den Betrag "145.500 €" ersetzt.
3.2. In der Z 5 wird der Betrag "300.000 S" durch den Betrag "22.000 €" ersetzt.
3.3. In der Z 6 wird der Betrag "2.000.000 S" durch den Betrag "145.500 €" ersetzt.
4. Im § 40 Abs 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:
4.1. In der lit c wird der Betrag "500.000 S" durch den Betrag "36.500 €" ersetzt.
4.2. In der lit d wird der Betrag "300.000 S" durch den Betrag "22.000 €" ersetzt.
5. Im § 43 Abs 1 wird in der Z 1 der Betrag "2.000.000 S" durch den Betrag "145.500 €" ersetzt.
6. Im § 88 Abs 1 wird der Betrag "30.000 S" durch den Betrag "2.200 €" ersetzt.
7. Im § 97 wird angefügt:
"(7) Die §§ 24a Abs 2, 33 Abs 1, 34 Abs 6, 40 Abs 1, 43 Abs 1 und 88 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
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