Artikel 26
Das Waldbrandbekämpfungsgesetz, LGBl Nr 77/1992, wird geändert wie folgt:
1. Im § 11 Abs 1 wird der Betrag "50.000 S" durch den Betrag "3.700 €" ersetzt.
2. Nach § 11 wird angefügt:
"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und
Übergangsbestimmungen dazu
§ 12
§ 11 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
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