Artikel 85
Das Salzburger Pflegegeldgesetz, LGBl Nr 99/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 6/2000, wird geändert wie folgt:
1. § 5 lautet:
"Höhe des Pflegegeldes
§ 5
Das Pflegegeld gebührt zwölfmal jährlich und beträgt monatlich
in der
Stufe 1 145,40 €
Stufe 2 268,-- €
Stufe 3 413,50 €
Stufe 4 620,30 €
Stufe 5 842,40 €
Stufe 6 1.148,70 €
Stufe 7 1.531,50 €.
2. Im § 6 wird der Betrag "825 S" durch den Betrag "60 €" ersetzt.
3. Im § 7 Abs 1 wird der Betrag "1.000 S" durch den Betrag "75 €" ersetzt.
4. § 14 Abs 4 lautet:
"(4) Das Pflegegeld ist auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag zu runden; dabei sind Beträge ab einschließlich 5 Cent aufzurunden und Beträge unter 5 Cent abzurunden."
5. Im § 33 Abs 2 wird der Betrag "2.635 S" durch den Betrag "191,50 €" ersetzt.
6. Im § 35 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung "(1)" und wird angefügt:
"(2) Die §§ 5, 6, 7 Abs 1, 14 Abs 4 und 33 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
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