Artikel 48
Das Salzburger Einforstungsrechtegesetz, LGBl Nr 74/1986, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 80/1991 sowie der Kundmachung LGBl Nr 22/1994 wird geändert wie folgt:
1. Im § 10 wird der Betrag "85 Groschen" durch den Betrag "6,2 Cent" ersetzt.
2. Im § 34 Abs 2 wird der Betrag "10.000 S" durch den Betrag "727 €" ersetzt.
3. Im § 54 Abs 1 wird der Betrag "10.000 S" durch den Betrag "730 €" ersetzt.
4. Nach § 55 wird angefügt:
"IX. Abschnitt
Inkrafttreten nach der Wiederverlautbarung 1986
novellierter Bestimmungen und
Übergangsbestimmungen dazu
§ 56
(1) Die §§ 6 und 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 80/1991 treten mit 21. November 1991 in Kraft.
(2) § 10 in der Fassung der Kundmachung LGBl Nr 22/1994 ist mit 9. März 1994 in Kraft getreten.
(3) Die §§ 10, 34 Abs 2 und 54 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
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