Artikel 2
Das Landtags-Geschäftsordnungsgesetz, LGBl Nr 26/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 84/1999 und berichtigt durch die Kundmachungen LGBl Nr 44/1999 und 96/1999, wird geändert wie folgt:
1. Im § 19 Abs 4 wird der Betrag "200.000 S" durch den Betrag "14.535 €" ersetzt.
2. Im § 94 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung "(1)" und wird angefügt:
"(2) § 19 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
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