Artikel 20
Das Ortstaxengesetz 1992, LGBl Nr 62, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 78/1997, wird geändert wie folgt:
1. Im § 4 Abs 1 werden die lit a und b durch den Ausdruck "mit 1,10 €." ersetzt.
2. Im § 6 Abs 3 wird der Betrag "1.000 S" durch den Betrag "73 €" ersetzt.
3. Im § 10 Abs 3 wird der Betrag "100.000 S" durch den Betrag "7.300 €" und der Betrag "5.000 S" durch den Betrag "370 €" ersetzt.
4. Im § 11 wird angefügt:
"(9) Die §§ 4 Abs 1, 6 Abs 3 und 10 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
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