Artikel 68
Das Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999, LGBl Nr 74, wird geändert wie folgt:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird angefügt:
"§ 40 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu".
2. Im § 37 Abs 1 wird der Betrag "300.000 S" durch den Betrag "22.000 €" und der Betrag "50.000 S" durch den Betrag "3.700 €" ersetzt.
3. Nach § 39 wird angefügt:
"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und
Übergangsbestimmungen dazu
§ 40
§ 37 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
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