Artikel 70
Das Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen, LGBl Nr 71/1994, wird geändert wie folgt:
1. Im § 8 wird der Betrag "50.000 S" durch den Betrag "3.700 €" ersetzt.
2. Nach § 9 wird angefügt:
"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und
Übergangsbestimmungen dazu
§ 10
§ 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
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