Artikel 21
Das Vergnügungssteuergesetz 1998, LGBl Nr 2/1999, wird geändert wie folgt:
1. § 7 Abs 4 lautet:
"(4) Die Abgabensumme ist auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag zu runden; dabei sind Beträge ab einschließlich 5 Cent aufzurunden und Beträge unter 5 Cent abzurunden."
2. Im § 17 Abs 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:
2.1. In der Z 1 wird der Betrag "400 S" durch den Betrag "29 €" ersetzt.
2.2. In der Z 2 wird der Betrag "20.000 S" durch den Betrag "1.456 €" ersetzt.
2.3. In der Z 3 wird der Betrag "60 S" durch den Betrag "4,40 €" ersetzt.
2.4. In der Z 4 wird der Betrag "1.000 S" durch den Betrag "73 €" ersetzt.
3. Im § 18 Abs 1 wird der Betrag "10 S" durch den Betrag "0,70 €" ersetzt.
4. Im § 20 Abs 2 wird der Betrag "200.000 S" durch den Betrag "14.600 €" und der Betrag "5.000 S" durch den Betrag "370 €" ersetzt.
5. Im § 22 wird angefügt:
"(4) Die §§ 7 Abs 4, 17 Abs 1, 18 Abs 1 und 20 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
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