Artikel 67
Das Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980, LGBl Nr 50, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 39/1997, wird geändert wie folgt:
1. Im § 24 Abs 1 wird der Betrag "50.000 S" durch den Betrag "3.700 €" ersetzt.
2. Im § 24 Abs 2 wird der Betrag "6.000 S" durch den Betrag "440 €" ersetzt.
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