Artikel 77
Das Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997, LGBl Nr 101, in der Fassung der Kundmachung LGBl Nr 43/1998 wird geändert wie folgt:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 33 eingefügt:
"§ 34 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu"
2. Im § 31 werden folgende Änderungen vorgenommen:
2.1. Im Abs 1 wird der Betrag "100.000 S" durch den Betrag "7.300 €" ersetzt.
2.2. Im Abs 2 wird der Betrag "30.000 S" durch den Betrag "2.200 €" ersetzt.
3. Nach § 33 wird angefügt:
"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und
Übergangsbestimmungen dazu
§ 34
§ 31 Abs 1 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
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