Artikel 76
Das Landesumweltanwaltschafts-Gesetz, LGBl Nr 67/1998, in der Fassung der Kundmachung LGBl Nr 125/1998 wird geändert wie folgt:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird angefügt:
"§ 12 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu"
2. Im § 3 Abs 5 wird in der Z 1 und 2 jeweils der Betrag "fünf Mio S" durch den Betrag "363.000 €" ersetzt.
3. Nach § 11 wird angefügt:
"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und
Übergangsbestimmungen dazu
§ 12
§ 3 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
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