Artikel 15
Das Fleischuntersuchungsgebühren-Gesetz, LGBl Nr 90/1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 4/2001 wird geändert wie folgt:
1. Im § 9 Abs 2 wird der Betrag "100.000 S" durch den Betrag "7.300 €" ersetzt.
2. Nach § 10 wird angefügt:
"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und
Übergangsbestimmungen dazu
§ 11
§ 9 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
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