Artikel 9
Das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, LGBl Nr 1, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 26/2001, wird geändert wie folgt:
1. Im § 79 Abs 1 wird der Betrag "200 S" durch den Betrag "14,54 €" ersetzt.
2. Im § 97 Abs 3 lautet die Z 3:
"3. Die übrigen Nebengebühren sind in einem Eurobetrag festzusetzen."
3. Im § 110 Abs 4 lautet der zweite Satz: "Der Auszahlungsbetrag
ist auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag zu runden; dabei sind Beträge ab einschließlich 5 Cent aufzurunden und Beträge unter 5 Cent abzurunden."
4. Im § 112 werden folgende Änderungen vorgenommen:
4.1. In der Z 5 wird der Betrag "360 S" durch den Betrag "26,16 €" und der Betrag "196 S" durch den Betrag "14,24 €" ersetzt.
4.2. In der Z 7 lautet die Tabelle:
"Mindestdauer der Dienstreise
(durchgehende Ausbleibezeit) Teilbetrag der Tagesgebühr
5 Stunden 10,90 €
6 Stunden 13,08 €
7 Stunden 15,26 €
8 Stunden 17,44 €
9 Stunden 19,62 €
10 Stunden 21,80 €
11 Stunden 23,98 €
12 bis 24 Stunden 26,16 €"
4.3. In der Z 8 wird der Betrag "157 S" durch den Betrag "11,41 €" ersetzt.
4.4. In der Z 9 wird der Betrag "100 S" durch den Betrag "7,27 €" ersetzt.
4.5. In der Z 10 wird der Betrag "135 S" durch den Betrag "9,81 €" ersetzt.
5. Im § 115 Abs 4 lauten die letzten beiden Sätze: "Der neu zu ermittelnde Betrag ist auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag zu runden; dabei sind Beträge ab einschließlich 5 Cent aufzurunden und Beträge unter 5 Cent abzurunden. Die jeweils neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch die Bundesanstalt Statistik Österreich folgenden übernächsten Monatsersten."
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