Artikel 3
Das Salzburger Bezügegesetz 1998, LGBl Nr 3, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 98/2000, wird geändert wie folgt:
1. Im § 4 Abs 6 werden der zweite und dritte Satz durch folgende Bestimmungen ersetzt: "Die jährlichen Anpassungen erfolgen auf der Grundlage der Beträge, die sich aus der Anpassung für den Vorzeitraum ungerundet ergeben haben, und werden jeweils mit dem auf die Kundmachung des Anpassungsfaktors folgenden 1. Juli wirksam. Die Landesregierung hat die sich daraus ergebenden Bezüge, gerundet auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag, im Landesgesetzblatt kundzumachen. Bei der Rundung sind Beträge ab einschließlich 5 Cent aufzurunden und Beträge unter 5 Cent abzurunden."
2. Im § 10 Abs 2 wird der Betrag "7.000 S" durch den Betrag "510 €" ersetzt.
3. Im § 18 wird angefügt:
"(4) Die §§ 4 Abs 6 und 10 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
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