Artikel 53
Das Salzburger Bergführergesetz, LGBl Nr 76/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 55/1993, wird geändert wie folgt:
1. Im § 22 Abs 1 wird der Betrag "5.000 S" durch den Betrag "370 €" ersetzt.
2. Im § 24 Abs 1 wird der Betrag "10.000 S" durch den Betrag "730 €" ersetzt.
3. Dem § 26 wird die Überschrift "Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu" vorangestellt.
4. Nach § 27 wird angefügt:
"§ 28
Die §§ 22 Abs 1 und 24 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
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