Artikel 30
Das Salzburger Landwirtschaftliche Schulgesetz, LGBl Nr 57/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 11/1996 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 89/1996 wird geändert wie folgt:
1. Im § 113 werden folgende Änderungen vorgenommen:
1.1. Im Abs 1 wird der Betrag "10.000 S" durch den Betrag "730 €" ersetzt.
1.2. Im Abs 2 wird der Betrag "30.000 S" durch den Betrag "2.200 €" ersetzt.
2. Im § 116 wird angefügt:
"(6) § 113 Abs 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
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