Artikel 78
Das Salzburger Gemeindesanitätsgesetz 1967, LGBl Nr 11, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 38/1991, wird dahingehend geändert, dass im § 5 Abs 2 der letzte Satz lautet:
"Grundvergütung und Steigerungsbetrag sind auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag zu runden; dabei sind Beträge ab einschließlich 5 Cent aufzurunden und Beträge unter 5 Cent abzurunden."
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