Artikel 88
(1) Soweit in den vorstehenden Artikeln keine besonderen Bestimmungen getroffen sind, tritt dieses Gesetz mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Anpassungen von Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits vor Inkrafttreten der betreffenden Bestimmungen, aber mit Wirksamkeit frühestens zu diesem Zeitpunkt vorgenommen werden.
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