Artikel 39
Das Salzburger Kulturpflanzenschutzgesetz, LGBl Nr 43/1949, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 52/1954 wird dahingehend geändert, dass im § 20 der Betrag "1.000 S" durch den Betrag "75 €" und der Betrag "2.000 S" durch den Betrag "150 €" ersetzt wird.
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